BlogPosting Die preußische Justizreform als Grundlage des heutigen Anwaltsnotariats in Berlin Author Tobias Scheidacker Created on Mar 19, 2026

April 20, 2026

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Die preußische Justizreform als Grundlage des heutigen Anwaltsnotariats in Berlin

Jeder Berliner Notar ist gleichzeitig Rechtsanwalt. München oder Stuttgart kennen dieses Modell nicht. Die Ursache für diese Besonderheit liegt in einer preußischen Justizreform aus dem 18. Jahrhundert, die als Provisorium gedacht war und seit über 240 Jahren Bestand hat.

Zwei Systeme, eine Bundesnotarordnung

Das deutsche Notarrecht kennt zwei Formen des Notariats. Im Nurnotariat übt der Notar sein Amt hauptberuflich aus, ohne daneben einen anderen Beruf zu führen; im Anwaltsnotariat führt er neben dem Notaramt eine eigene Anwaltspraxis. Welches System in einem Gerichtsbezirk gilt, bestimmt § 3 Abs. 2 BNotO anhand eines Stichtags, des 1. April 1961. In den Bezirken, in denen an diesem Tag das Notaramt im Nebenberuf ausgeübt wurde, werden weiterhin ausschließlich Anwaltsnotare bestellt. Berlin gehört zu diesen Bezirken. Die Grenze zwischen beiden Systemen folgt einer Linie, die auf die territoriale Struktur des 18. und 19. Jahrhunderts zurückgeht und seither im Kern unverändert geblieben ist.

Friedrichs gescheiterte Justizreform als Geburtsstunde des Anwaltsnotariats

Die Verbindung von Notariat und Anwaltschaft in Preußen entstand nicht aus der Überzeugung, daß beide Berufe zusammengehören, sondern aus einem Versorgungsproblem. Unter Friedrich dem Großen schaffte die Carmersche Justizreform zwischen 1779 und 1781 die freien Advokaten ab und ersetzte sie durch staatlich bestellte „Justizkommissare", die als Organe der Rechtspflege unter Dienstaufsicht standen. Die beschäftigungslosen Advokaten mußten anderweitig versorgt werden. Man wies ihnen das Notaramt als zusätzliche Einnahmequelle zu. Die Instruktion für die Notarien in den königlich preußischen Provinzien vom 11. Juli 1771 hatte die Verbindung beider Funktionen bereits angelegt, das Corpus Juris Fridericianum von 1781 und die Allgemeine Gerichtsordnung von 1793/95 erhoben sie dann zum festen Bestandteil der preußischen Gerichtsverfassung. Als die Justizreform von 1849 den „Justizkommissar" in „Rechtsanwalt" umbenannte, war die Verknüpfung so fest verwurzelt, daß sie den neuen Titel überlebte. Berlin, als Sitz der preußischen Justiz, übernahm dieses System und behielt es in der Folgezeit bei.

Preußens Rheinprovinzen und das französische Gegenmodell

Die linksrheinischen Gebiete, die Preußen nach 1813 annektierte, kannten ein anderes System. Dort galt seit dem französischen Ventôse-Gesetz vom 16. März 1803 das Nurnotariat, in dem der Notar sein Amt als einzigen Beruf ausübte und keiner Anwaltstätigkeit nachging. Preußen löste zwar 1822 die rheinischen Notarkammern auf und unterstellte die Notare der staatlichen Justizverwaltung, ließ aber das vorgefundene Nurnotariat bestehen. Von diesem Zeitpunkt an koexistierten innerhalb desselben Staates zwei Notariatssysteme. Eine Vereinheitlichung kam trotz wiederholter Diskussionen auf den Deutschen Notartagen der 1920er Jahre nicht zustande. Das preußische Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von 1899 hatte den Dualismus formalisiert, indem es dem Justizminister die Befugnis gab, in einzelnen Gerichtsbezirken entweder hauptberufliche Notare oder Anwaltsnotare zu bestellen. In den Oberlandesgerichtsbezirken Köln und Teilen von Düsseldorf wurden hauptberufliche Notare bestellt; im übrigen Preußen, einschließlich Berlin, blieben Anwaltsnotare die Regel. Diese Grenzziehung aus dem 19. Jahrhundert hat den Zusammenbruch der Monarchie, zwei Weltkriege und die deutsche Teilung überdauert.

Die Reichsnotarordnung von 1937 wollte das Anwaltsnotariat abschaffen

Der bislang einzige ernsthafte gesetzgeberische Versuch, die Zweiteilung zu beseitigen, stammt aus der NS-Zeit. Die Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 betrachtete die Verbindung von Anwalt und Notar als Widerspruch, weil der Anwalt als Parteivertreter und der Notar als neutrale Urkundsperson wesensverschiedene Funktionen ausübten. § 7 RNotO bestimmte das Nurnotariat als Regelform, doch § 76 Abs. 2 RNotO schützte die vorhandenen Anwaltsnotare in ihrem Bestand, und § 8 Abs. 2 RNotO erlaubte vorübergehend die Bestellung neuer Anwaltsnotare in den Gebieten, die das Anwaltsnotariat kannten. Das Kriegsende verhinderte die geplante Umstellung. Die RNotO galt nach 1945 provisorisch fort, bis die Bundesnotarordnung am 1. April 1961 in Kraft trat. § 3 Abs. 2 BNotO schrieb den Status quo vom Stichtag fest, statt eine der beiden Formen zum Bundesstandard zu erheben.

Wie die deutsche Teilung Berlin zum Sonderfall machte

Während West-Berlin das preußische Anwaltsnotariat beibehielt, ging Ost-Berlin einen anderen Weg. Die DDR schaffte das freiberufliche Notariat 1952 ab und ersetzte es durch ein staatliches Nurnotariat, in dem Notare als Mitarbeiter des „Staatlichen Notariats" auf Kreisebene tätig waren. Bei Auflösung der DDR arbeiteten in der gesamten Republik noch acht Anwaltsnotare, die als Restbestand des alten Systems geduldet worden waren. Eine Verordnung des DDR-Ministerrats vom 20. Juni 1990 überführte das staatliche Notariat in ein freiberufliches Nurnotariat. Die fünf neuen Bundesländer behielten dieses System bei; ein Vorstoß Sachsen-Anhalts im Bundestagsrechtsausschuß, das Anwaltsnotariat als Option zuzulassen, scheiterte 1991 mit deutlicher Mehrheit.

Für Berlin traf der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 eine Sonderentscheidung. Die Bundesnotarordnung gilt seither für ganz Berlin mit der Maßgabe, daß auch im ehemaligen Ost-Berlin ausschließlich Anwaltsnotare bestellt werden. Der Stichtag des § 3 Abs. 2 BNotO hätte für Ost-Berlin eigentlich zum Nurnotariat geführt, weil dort am 1. April 1961 ein staatliches Notariat bestand. Der Einigungsvertrag durchbrach diese Logik, um in einer Stadt mit einheitlicher Gerichtsbarkeit nicht zwei verschiedene Notariatssysteme nebeneinander bestehen zu lassen. Die Justizminister der neuen Länder hatten sich 1995 einstimmig für die Beibehaltung des Nurnotariats in ihren Gebieten ausgesprochen, aber für Berlin galt ein anderer Maßstab. Eine Folgeentscheidung betraf Berliner Rechtsanwälte mit DDR-Diplom-Abschluß, denen das Bundesverfassungsgericht 2001 (Az. 1 BvR 1740/98) den Zugang zum Anwaltsnotariat eröffnete, weil ihnen die Zulassung als Richter und Staatsanwälte bereits offenstand. Seitdem ist Berlin die einzige ostdeutsche Großstadt, in der das Anwaltsnotariat flächendeckend gilt, obwohl die Hälfte des Stadtgebiets einem anderen System folgte.

Bewerberrückgang und die Frage der Altersgrenze

Das Anwaltsnotariat steht seit Jahren vor einem strukturellen Problem. Zwischen 1998 und 2024 hat sich die Zahl der Anwaltsnotarinnen und -notare in Deutschland nahezu halbiert, von rund 11.000 auf etwa 5.500. Im Nurnotariat besteht dagegen ein Bewerberüberhang. Die Gründe liegen in den Anforderungen des Doppelberufs, der neben der sorgfältigen Amtsführung als Notar eine leistungsfähige Anwaltskanzlei erfordert. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vom 25. Juni 2021 reagiert und unter anderem eine notarielle Fachprüfung als Zugangsvoraussetzung eingeführt (§§ 7a–7i BNotO). Am 23. September 2025 erklärte das Bundesverfassungsgericht die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare für verfassungswidrig (Az. 1 BvR 1796/23), weil sie angesichts des Bewerbermangels ihr Ziel nur noch in geringem Maße erreiche. Die Fortgeltungsanordnung läuft am 30. Juni 2026 aus; der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht eine Verlängerungsmöglichkeit bis zum 76. Lebensjahr vor.

Im Beurkundungstermin kein Unterschied

Am Beurkundungstermin selbst ändert das Berliner Anwaltsnotariat nichts. Die Berufspflichten und die Gebühren nach dem GNotKG sind für Anwaltsnotare und hauptberufliche Notare identisch. Ein in Berlin beurkundeter Kaufvertrag hat dieselbe Rechtswirkung wie einer aus München oder Hamburg. Der praktische Unterschied liegt in der Berufsstruktur, nicht in der Qualität der Beurkundung. Ein Berliner Anwaltsnotar muß bei jeder Tätigkeit kennzeichnen, ob er als Anwalt oder als Notar handelt, und darf in derselben Sache nicht beide Funktionen ausüben. Die Verknüpfung beider Berufe geht auf eine preußische Verwaltungsentscheidung zurück, die als Provisorium gedacht war. Daß sie über zwei Jahrhunderte Bestand hat, war nicht geplant.

Dieser Beitrag stellt die Rechtslage nach aktuellem Stand dar. Er dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Tobias Scheidacker
Notar in Berlin

Quellen und weiterführende Links

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